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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Schulte Lagertechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Lieferbedingungen) für den gewerblichen Onlineshop in Österreich

der Firma „SCHULTE LAGERTECHNIK“

Gebr. Schulte GmbH & Co. KG

Zum Dümpel 22

59846 Sundern (Deutschland)

1. Allgemeines / Geltungsbereich

Für alle Bestellungen über den SCHULTE Onlineshop nur durch Unternehmer gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB der SCHULTE Lagertechnik (Gebr. Schulte GmbH & Co. KG ).

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

SCHULTE Lagertechnik kann nach Österreich ausschließlich an Unternehmen (B2B) liefern.

Gem. § 1 Abs.1 UGB ist Unternehmer, wer ein Unternehmen betreibt. Nach § 1 Abs.2 UGB ist ein Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Unter diesen Unternehmensbegriff fallen auch die Angehörigen der Freien Berufe, Land- und Forstwirte, Vereine und Non-Profit- Organisationen. Die Angabe einer Firma als Kunde (Besteller) und/oder Zahlung über ein Firmenkonto gilt als Bestätigung für ein unternehmensbezogenes Geschäft. Privatbestellungen von Verbrauchern über eine Firma und/oder über eine Firmenadresse sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Verwendet der (Gewerbe-)Kunde entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn SCHULTE Lagertechnik dem ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr des Kunden (Bestellers/Käufers) mit SCHULTE Lagertechnik, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.1

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Geschäftskunden) für Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, insbesondere Lieferung von Regalen und Regalanlagen und deren Montage. Einkaufsbedingungen des (Geschäfts-) Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und deren Montage an den Kunden vorbehaltslos ausgeführt wird. Bestellungen von und Lieferungen an Verbraucher sind ausgeschlossen.

1.2

Angebote von SCHULTE Lagertechnik sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Garantien von Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch Bestätigung von SCHULTE Lagertechnik in Textform verbindlich.

1.3

Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

2. Vertragsschluss und Preise

2.1

Der Verkauf erfolgt nur an die in 1.1. aufgeführten Kunden. SCHULTE Lagertechnik ist berechtigt, vor Ausführung der Bestellung einen Gewerbenachweis anzufordern.

Die Präsentation der Waren im SCHULTE - Onlineshop stellt kein bindendes Angebot von SCHULTE Lagertechnik auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, durch seine Bestellung ein Angebot abzugeben.

Durch das Absenden der Bestellung („kostenpflichtig bestellen“) im Onlineshop gibt der Kunde ein verbindliches Angebot gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Der Kunde erhält nach seiner zahlungspflichtigen Bestellung, die ein Vertragsangebot darstellt, im Onlineshop eine Information per E-Mail, dass seine Bestellung bei der Firma SCHULTE Lagertechnik eingegangen ist. Diese Information stellt keine Annahmeerklärung des Vertragsangebots dar. Der Kaufvertrag zwischen dem Kunden und der Firma SCHULTE Lagertechnik kommt erst mit dem Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder der Lieferung der Ware durch SCHULTE Lagertechnik zustande. Die Bestätigung über den Versand der bestellten Ware erhält der Kunde am Tag der Auslieferung per E-Mail.

Die in der Leistungsbeschreibung (Auftragsbestätigung) festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.

Alle angegebenen Preise sind in Euro angegeben und Nettopreise ab Werk zusätzlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzwertsteuer ohne Montage.

Abgaben, Zölle, Steuern und andere Gebühren trägt der Kunde. Die Preise von SCHULTE Lagertechnik setzen gewöhnliche Verfrachtungs- und Transportverhältnisse voraus, sofern diese Preisbestandteile sind. Mehrkosten, die durch Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtung oder Transportverhältnisse entstehen, trägt der Kunde. Dasselbe gilt für Fehlfrachten, falls sie nicht von SCHULTE Lagertechnik zu vertreten sind.

Ab 200 Euro Netto-Bestellwert erfolgt die Lieferung frei Haus. Für alle Bestellungen unter 200 Euro Netto-Bestellwert wird eine Versandkostenpauschale in Höhe von 20 Euro berechnet. Lieferungen auf Inseln sind ausgeschlossen.

2.2

Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, ist SCHULTE Lagertechnik im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Der Kunde wird hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

2.3

Erhöhen sich die Gestehungskosten zwischen Vertragsabschluss und Leistung um mehr als 10%, ist SCHULTE Lagertechnik berechtigt, sofern nach § 309 Nr. 1 BGB zulässig, ihren Preis entsprechend zu erhöhen. Es wird dann der am Leistungstag gültige Preis berechnet. Gleiches für Aufträge ohne Preisvereinbarung. Der Kunde wird hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

2.4

Der Kunde ist verpflichtet, eine Änderung seiner Anschrift (einschließlich seiner elektronischen Postadresse / E-Mail-Anschrift) in Textform bekanntzugeben. Eine Erklärung von SCHULTE Lagertechnik an den Kunden gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Kunden gesendet wurde.

3. Zahlung und Verrechnung

3.1

SCHULTE Lagertechnik bietet folgende Zahlungsarten an:

  • Rechnungskauf Mondu
  • Paypal
  • Kreditkarte
  • Ratenkauf Mondu
  • Lastschrift Mondu
  • Giropay
  • Sofortüberweisung

3.2

Die Rechnung kann auf elektronischen Weg an die vom Kunden bekanntgegebene elektronische Postadresse übermittelt werden. Der Lieferung liegt in diesem Falle keine schriftliche Rechnung mehr bei. Der Kunde nimmt die elektronische Übermittlung der Rechnung zur Kenntnis. SCHULTE Lagertechnik gewährleistet die Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhaltes und Lesbarkeit der elektronischen Rechnung.

3.3

Falls nicht anders vereinbart oder in den Rechnungen angegeben, hat die Zahlung - ohne Abzüge, insbesondere auch ohne Skonto-Abzug - in der Weise zu erfolgen, dass SCHULTE Lagertechnik am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.4

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels anderer gesonderter ausdrücklichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder nach dem Empfang der Ware in Verzug.

3.5

Im Falle der ausdrücklichen Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich ist oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlust steht SCHULTE Lagertechnik das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

3.6

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von SCHULTE Lagertechnik durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen SCHULTE Lagertechnik die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. SCHULTE Lagertechnik ist dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. SCHULTE Lagertechnik kann dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in der er Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Kaufpreiszahlung oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann SCHULTE Lagertechnik vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

3.7

Ein ausdrücklich vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

Die Zahlung auf Rechnung erfolgt innerhalb von 14 Tagen rein netto, ohne Abzug von Skonto.

4. Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und -termine

4.1

Die Lieferverpflichtung von SCHULTE Lagertechnik steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die richtige, verspätete oder unvollständige Belieferung ist durch SCHULTE Lagertechnik verschuldet. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

4.2

Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd und keine Fixtermine. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z.B. Beibringen aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven oder Garantien oder Leistung von Anzahlungen und Sicherheiten. Auf eventuell nachträglich abweichende Lieferzeiten weist SCHULTE Lagertechnik ausdrücklich hin.

4.3

Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend.

Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von SCHULTE Lagertechnik nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4.4

Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.

4.5

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen SCHULTE Lagertechnik, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische-, gesundheitliche und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Epidemien, Pandemien, Quarantäne, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, wie z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei Einfuhr-/Zollabfertigungen sowie alle sonstigen Umstände, die ohne von SCHULTE Lagertechnik verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wird in Folge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie die Aufhebung des Vertrages verlangen.

5. Abladen / Vertragen

Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß und auf eigene Kosten und Gefahr abzuladen und zu vertragen. Notwendige Hilfsmittel sind vom Kunden rechtzeitig und in ausreichender Anzahl und Zeitdauer für uns kostenfrei bereitzustellen. Die Lieferung erfolgt stets „frei Bordsteinkante“.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1

Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von SCHULTE Lagertechnik bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln.

6.2

Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für SCHULTE Lagertechnik als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne sie zu verpflichten. Die be- und/oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 6.1 AGB. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht SCHULTE Lagertechnik das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischen, so überträgt der Kunde SCHULTE Lagertechnik bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für SCHULTE Lagertechnik. Diese Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinn der Nr. 6.1 AGB.

6.3

Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäfts- und Lieferbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Nr. 6.4 - Nr. 6.6 AGB auf SCHULTE Lagertechnik übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

6.4

Die Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem anderen Rechtsgrund entstehen, werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an SCHULTE Lagertechnik abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von SCHULTE Lagertechnik verkauften Waren veräußert, so wird SCHULTE Lagertechnik die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen SCHULTE Lagertechnik Miteigentumsanteile gemäß Nr. 6.2 AGB besitzt, wird ihr ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Der Kunde verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen.

6.5

Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Fall des Widerrufs durch SCHULTE Lagertechnik, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von ihrem Widerrufsrecht wird SCHULTE Lagertechnik nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und SCHULTE Lagertechnik die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die SCHULTE Lagertechnik angezeigt wird, und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung sofort fällig.

6.6

Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Kunde SCHULTE Lagertechnik unverzüglich in Textform zu unterrichten. Der Kunde hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

6.7

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist SCHULTE Lagertechnik berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

6.8

Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten und ähnliches) insgesamt um mehr als 50 %, ist SCHULTE Lagertechnik auf Verlagen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

7. Güten, Maße und Gewichte

7.1

Güten, Maße, Gewichte, Fassungsvermögen, Leistungen, Tragfähigkeiten, Belastungswerte und dgl. bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-EN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-EN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten, Fassungsvermögen, Leistungen, Tragfähigkeiten, Belastungswerte und dgl. sowie Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellerklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS, sondern nur Richtwerte.

8. Abnahmen

8.1

Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Kunde, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach der Preisliste des Lieferwerks von SCHULTE Lagertechnik berechnet.

8.2

Erfolgt die Abnahme ohne Verschulden von SCHULTE Lagertechnik nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist SCHULTE Lagertechnik berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und ihm zu berechnen.

9. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

9.1

SCHULTE Lagertechnik bestimmt Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

9.2

Wird ohne Verschulden von SCHULTE Lagertechnik der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist SCHULTE Lagertechnik berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

9.3

Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus- und frei Verwendungsstelle- Lieferung, auf den Kunden über. Bei von SCHULTE Lagertechnik nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht die Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wird Ware aus Gründen, die SCHULTE Lagertechnik nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, trägt der Kunde jede Gefahr bis zum Eingang der Ware bei SCHULTE Lagertechnik. Für Versicherung wird nur auf Weisung in Textform und auf Kosten des Kunden Sorge getragen. Pflicht und Kosten der Entladung und des Vertragens ab Bordsteinkante gehen zu Lasten des Kunden.

9.4

Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, wird verpackt geliefert. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel wird nach eigener Erfahrung auf Kosten des Kunden gesorgt. Sie werden am Lager oder Werk zurückgenommen. Kosten des Kunden für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung werden nicht übernommen. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Hilfsmittel, beispielsweise Ladekräne, Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen und dgl. zum Abladen und Vertragen sowie zur Montage kostenfrei und in ausreichendem zeitlichen und sachlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Der Kunde ist ebenso verpflichtet, den notwendigen Zutritt zu seinen Räumen für mindestens 10 Stunden pro Werktag zur Durchführung von vertraglich vereinbarten Montagen zu ermöglichen und die Räume ausreichend zu belichten, belüften und zu heizen, sowie die notwendige Energie, insbesondere Strom, Gas und Wasser kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

9.5

SCHULTE Lagertechnik ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Derartige Teillieferungen gelten als selbstständige Lieferungen und sind als solche separat vom Kunden zu vergüten. Im Falle der Lieferung von teilweise fehler- oder mangelhafter Ware bleibt der Kunde zur Zahlung des Preises für die fehler- bzw. mangelfreie Ware verpflichtet, es sei denn, dass die Teillieferung der fehler- bzw. mangelfreien Ware für ihn kein Interesse hat.

9.6

Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Größere Abweichungen, insbesondere im Lagergeschäft, die im Interesse einer einwandfreien Materialbelieferung liegen, gelten hiermit als vereinbart.

9.7

Der Kunde ist verpflichtet die ihm zur Verfügung gestellten Lieferungen abzunehmen. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen stets zulässig.

10. Mängelrüge und Gewährleistung, Garantie

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunde über, sobald SCHULTE Lagertechnik die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Es gilt die in §§ 377, 378 HGB und UGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlässt der Kunde die dort geregelte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls SCHULTE Lagertechnik einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

10.1

Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage seit Ablieferung in Textform anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist, in Textform anzuzeigen.

Bei erkennbaren Transportschäden hat der Kunde diese sofort in den Frachtpapieren zu vermerken, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und SCHULTE Lagertechnik in Textform unverzüglich zu benachrichtigen.

10.2

Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

10.3

Bei berechtigter, form- und fristgemäßer Mängelrüge kann SCHULTE Lagertechnik nach ihrer Wahl den Sachmangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht dem Kunden nur das Minderungsrecht zu. Rückgängigmachung des Vertrages kann der Kunde nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist oder der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit eines von SCHULTE Lagertechnik erbrachten Werkes nur unerheblich mindert.

10.4

Gibt der Kunde SCHULTE Lagertechnik nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

10.5

Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Angaben über die Beschaffenheit oder die Abmessungen der Waren sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern SCHULTE Lagertechnik nicht ausdrücklich eine Garantie hierfür übernommen hat.

10.6

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt SCHULTE Lagertechnik nur, soweit sie im Einzelfalle, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, werden nicht übernommen, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch, insbesondere bei einem vereinbarten Streckengeschäft.

10.7

Rückgriffsrechte des Kunden nach §§ 445 a, 439 Abs. 2 und 3 sowie § 475 Abs. 4 und 6 sowie § 437, § 478, § 474 BGB bleiben unberührt. SCHULTE Lagertechnik haftet insbesondere auch für Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Kosten des Aus- und Neueinbaus, d.h. für das Entfernen einer mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen einer nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache. § 377 HGB /UGB bleibt unberührt.

10.8

Eine Beratung durch SCHULTE Lagertechnik, deren Mitarbeiter oder für sie Handelnde sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Angaben begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis, noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass SCHULTE Lagertechnik aus einer solchen Beratung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haftet.

10.9

SCHULTE Lagertechnik haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folge- und -Vermögensschäden, unterbliebene Einsparungen, Zinsverlust, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

11. Haftungsbegrenzung

11.1

Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haftet SCHULTE Lagertechnik - auch für seine Organe, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden des Kunden.

11.2

Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, und dann auch nicht, wenn und soweit Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden.

11.3

Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

11.4

Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben, verjähren Ansprüche, die dem Kunden gegen SCHULTE Lagertechnik aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 12 Monate nach Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben die Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Regress-Ansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

11.5

SCHULTE Lagertechnik haftet für die nach dem Vertrag zugrunde gelegte Beschaffenheit der Waren im Sinne einer Haltbarkeits-Garantie verschuldensunabhängig für 3 Jahre ab Gefahrübergang, soweit die Mängel nicht auf eine unsachgemäße, dem Vertragszweck zuwiderlaufende Behandlung oder Verwendung der Waren zurückzuführen ist.

11.6

SCHULTE Lagertechnik haftet nicht für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ihrer Waren, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, die übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen. Das Gleiche gilt für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung in Textform von SCHULTE Lagertechnik vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte.

12. Zutrittsrecht

Der Kunde erklärt sich bereit, Beauftragten des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen (MPA NW) jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten Zutritt zu den Aufstellungsorten zu gewähren und eine Prüfung der gütegesicherten Lagerregale und Regalanlagen zuzulassen. Die Kosten einer etwaigen Überprüfung erfolgen für den Kunden kostenlos im Rahmen der Güteschutzgewährleistung.

13. Online-Gutscheine

Die Einlösung von Online-Gutscheinen richtet sich nach den spezifisch geltenden Einlösebedingungen des jeweiligen Gutscheins wie z.B. Mindestbestellwert, Gültigkeitszeitraum etc. Diese werden gesondert im Rahmen der Gutscheinvergabe mitgeteilt. Pro Einkauf kann nur ein Online-Gutschein eingelöst werden. Dieser ist nicht mit anderen Gutscheinen kombinierbar. Eine Barauszahlung sowie eine nachträgliche Verrechnung mit vorhergehenden Bestellungen ist nicht möglich. Ein Weiterverkauf oder die Weitergabe von Gutscheine ist nicht statthaft.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

14.1

Erfüllungsort für Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk mit Sitz in Deutschland, Zum Dümpel 22, 59846 Sundern, bei den übrigen Lieferungen unser Lager mit Sitz in Deutschland, Zum Dümpel 22, 59846 Sundern. Gerichtsstand zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder sein Nichtbestehen – ist nach Wahl von SCHULTE Lagertechnik, der Sitz unserer Firma in Sundern, Deutschland, oder der Sitz des Kunden.

14.2

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen SCHULTE Lagertechnik und dem Kunden gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen, soweit gesetzlich zulässig, das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Sinne möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

16. Datenschutz

Ohne die vom Kunden angegebenen personenbezogenen Daten bei der Bestellung bzw Kontaktaufnahme, kann SCHULTE Lagertechnik keinen Vertrag mit dem Kunden schließen. SCHULTE Lagertechnik verarbeitet die personenbezogenen Daten ihrer Kunden somit zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten bzw zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahme gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO. Zudem ist SCHULTE Lagertechnik berechtigt, soweit dies zu Inkassozwecken bzw zur Durchsetzung der Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis erforderlich ist, Stammdaten und personenbezogene Daten, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Angaben zu Zahlungsverzug und offenem Saldo an Rechtsanwälte und Inkassobüros zu übermitteln.

Die personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, wie dies erforderlich ist, um den Zweck der Datenverarbeitung zu erfüllen und soweit eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht oder aus einem die Daten betreffenden Rechtsverhältnis offene Rechtsansprüche bestehen, die eine längere Speicherung erfordern. Weitere Informationen zum Datenschutzrecht und Ihre Betroffenenrechte finden Sie unter Datenschutzerklärung.

17. Alternative Online-Streitbeilegung / Verhaltenskodex

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist SCHULTE Lagertechnik nicht verpflichtet und nicht bereit. Einem Verhaltenskodex hat sich SCHULTE Lagertechnik nicht unterworfen.

18. Teilnahmebedingungen Gewinnspiele

Für jegliche Gewinnspiele des SCHULTE Onlineshops gelten die beiliegenden Teilnahmebedingungen.

Stand: Februar 2023

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